Präambel

Der Verein „Pflege e.V.” ist den Menschen verpflichtet, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung der pflegerischen Begleitung, Unterstützung und Beratung bedürfen.

Er will vor dem Hinter¬grund der gesundheitlichen Veränderungen der Gesellschaft dazu
bei¬tragen, individuelle Pflegebedürftigkeit so lange wie möglich zu vermeiden sowie bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit eine menschenwürdige und qualitativ hochwertige Pflege mit zu ent¬wickeln. Er strebt eine international ausgerichtete Tätigkeit und die Kooperation mit Ein¬rich¬tungen im In- und Ausland an, die glei¬che Ziele wie er selbst verfolgen.

Sein Handeln ist ausschließlich humanitär begründet. Er ist eine unabhängige Einrichtung und of¬fen für Menschen und Ein¬rich¬tun¬gen, die an diesen Aufgaben mit¬wir¬ken. Er wirkt
inter¬national, überpartei¬lich und überverbandlich, ist konfes¬sionell nicht gebun¬den und der inte¬gra¬tiven Ko¬ope¬ra¬tion mit al¬len interessens¬mäßig nahe¬stehenden Orga¬nisa¬tionen und Per¬so¬nen bei Bewah¬rung ihrer Unabhängigkeit ver¬pflich¬tet. Er steht Personen und In¬sti-tutionen in der Entwicklung wissensgestützter pflegerischer Kenntnisse zur Seite.

Ihm ist effizienzorientiertes Handeln ohne Bereicherungs- oder Gewinnabsicht auferlegt.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Pflege e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

1. Der Verein hat den Zweck, Wissenschaft, Forschung und Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Pflege selbstlos für die Allgemeinheit zu fördern. Ein weiteres Ziel ist die Verhinderung von Pflegebedürftigkeit in der Gesellschaft, dieses insbesondere durch Bildungsangebote.
Aus Forschung und Wissenschaft erlangten Ergebnisse wird der Verein zeitnah veröffentlichen.

2. Der Verein wird Forschung durch Vergabe von Aufträgen an natürliche Personen, Personenvereinigungen oder juristische Personen vornehmen, die mit dem Verein in einem Arbeits-, Dienst- oder Werkvertragsverhältnis stehen und die vom Verein überwacht werden sowie an die Weisungen des Vereins gebunden sind. Die Tätigkeit des beauftragten Personenkreises hat den Bestimmungen dieser Satzung zu entsprechen. Die weisungsgemäße Verwendung der Mittel durch den beauftragten Personenkreis ist vom Verein sicherzustellen.

3. Der Verein kann zur Verwirklichung des Zweckes aus vorstehendem Absatz 1. auch

– Mittel für Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. 1 Abgabenordnung beschaffen
– Mittel an Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. 2 Abgabenordnung zuwenden
– Arbeitskräfte an Personen, Unternehmen oder Einrichtungen im Sinne von § 58
Nr. 3 Abgabenordnung überlassen oder
– Räumlichkeiten zur Benutzung an Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. 4
Abgabenordnung überlassen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere im Rahmen des § 2 dieser Satzung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Vermögen

Dem Verein zufließende Zuwendungen, die entweder nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach Bestimmung des Zuwenders/ der Zuwenderin für sein Vermögen bestimmt sind, gelten folgende Regelungen:

1. Der Verein kann ein Grundstockvermögen und ein Sondervermögen führen.

2. Dem Grundstockvermögen des Vereins wachsen nur Zustiftungen oder Einzel-zuwendungen zu, bei denen der/die Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass seine Zuwendun¬gen zur Ausstattung des Vereins mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind.

3. Zuwendungen von Todes wegen sind dem Grundstockvermögen zuzuführen, soweit der Zuwender/ die Zuwenderin nicht eine Verwendung für den laufenden Aufwand des Vereins oder anderes vorschreibt.

4. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach der Vermögensbildung dienen, werden eben¬falls dem Grundstockvermögen zugeführt.

5. Das Grundstockvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes ungeschmä-lert und im Rahmen gesetzlicher Vorschriften in seinem Substanzwert zu erhalten. Wenn die Satzungszwecke nicht anders zu verwirklichen sind, können mit
Zustim¬mung der Mitgliederversammlung Teile des Grundstockvermögens, aber nicht mehr als 25 von Hundert. des gesamten Grundstockvermögens angegriffen werden. Durch eine solche Maßnahme muss der Fortbestand des Vereins jedoch für angemessene Zeit gewährleistet sein. In den Folgejahren ist der so eingesetzte Betrag im Rahmen des steuerlich Zulässigen wieder in das Grundstock¬vermögen zurückzuführen.


§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen oder Körperschaften sein. Alle Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung teilnahme- und stimmberechtigt.

Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Mitglieder, die die Vereinsarbeit durch Beiträge nach Selbsteinschätzung oder durch unentgeltliche Mitarbeit fördern, können durch die Mitgliederversammlung von der Beitragspflicht für die Dauer der Förderung befreit werden.

2. Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederver¬sammlung. Die Mitgliedschaft beginnt mit Bekanntgabe der Entscheidung über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes. Der Austritt ist vom Mitglied gegenüber dem Vorstand und der Ausschluss vom Vorstand gegenüber dem Mitglied jeweils schriftlich zu
erklären.

 

§ 6 Schirmherrschaft

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands eine Schirmherrin oder einen Schirmherrn ernennen. Die Schirmherrschaft kann nur einer Person übertragen werden, die durch ihre Reputation und Tätigkeit die Ziele und Grundsätze des Vereins nachhaltig fördert.


§ 7 Organe

2. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

3. Sämtliche in der Satzung vorgesehenen Amtszeiten für Mitglieder von Organen oder sonstigen Institutionen des Vereins einschließlich seiner Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen sind
verlängerbar.

4. Voraussetzung für die Ausübung von Ämtern im Fachbeirat und in der Geschäftsführung ist nicht die Mitgliedschaft im Verein.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder an. Sie ist das oberste Organ des Vereins und beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht von den übrigen Organen des Vereins kraft Gesetzes, Satzung oder besonderer Zu-weisung wahrgenommen werden.

Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
– Entgegennahme der Rechenschaftsberichte von Vorstand und
Fachbeirat
– Wahlen des Vorstandes
– Festsetzung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Befreiungen hiervon
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Einberufung ist eine vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung beizufügen.

Die Einberufung erfolgt mit einfachem Brief oder per E-Mail an die dem Vorstand zuletzt bekannten Empfängerdaten des Mitgliedes. Ersatzweise kann die Bekannt-gabe in Publikationen des Vereins erfolgen, die allen Mitgliedern periodischüberlassen werden. Die Einberufungsfrist beträgt einen Monat und beginnt am Tag des Versandes der Einberufung oder ihrer Bekanntmachung.

3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mit-glieder stets beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ausgenommen in der Satzung oder nach gesetzlichen Vorschriften sind andere Mehrheiten vorgeschrieben. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

4. Jedes Mitglied kann sich mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person (Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. Mitarbeiter dieser Berufsgruppen) vertreten lassen. Körperschaften entsenden einen bevollmächtigten Vertreter in die Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende/ die Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederver¬sammlung, es sei denn, die Mitgliederversammlung wählt einen anderen Leiter/Leiterin der Versammlung.

5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter oder der Leiterin der Versammlung zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift der Nieder-schrift ist den Mitgliedern durch Versand oder Veröffentlichung in Publikationen des Vereins bekannt zu machen.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Zehntel
der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der
Gründe verlangt. Im Übrigen gelten für außerordentliche Mitgliederversammlungen
die Bestimmungen über ordentliche entsprechend.

7. Beschlüsse können mit einer einfachen Mehrheit aller Mitglieder auch schriftlich
gefasst werden (Brief, E-Mail); ausgenommen hiervon sind Beschlüsse über die Auf-lösung des Vereins. Die Aufforderung zur schriftlichen Stimmabgabe erfolgt durch den Vorstand entsprechend den Bestimmungen in vorstehendem Absatz 2 über die Einberufung einer Mitgliederversammlung. In der Aufforderung ist eine Frist von wenigstens einem Monat für den Eingang der schriftlichen Stimmabgabe zu setzen, wobei der Tag, an dem die Aufforderung versandt oder veröffentlicht wird, nicht mitzurechnen ist. Jedem Mitglied ist für die Stimmabgabe eine aktuelle Empfänger-adresse eines Mitgliedes des Vorstandes mitzuteilen. Die Auszählung der Stimmen erfolgt gemeinsam durch die Vorsitzenden des Vorstandes. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift der Niederschrift über das Abstimmungsergebnis ist den Mitgliedern durch Versand oder Veröffentlichung in Publikationen des Vereins bekannt zu machen. Widerspricht ein Mitglied der schriftlichen Beschlussfassung innerhalb der Frist für den Eingang der Stimmabgabe schriftlich, kommt ein Beschluss nicht zustande.

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins hat mindestens zwei, höchstens fünf Mitglieder. Der
Vor¬stand führt die laufenden Ge¬schäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außerge¬richtlich.

2. Sind zwei Vorstandsmitglieder be¬stellt, wird der Verein durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten. Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder bestellt, wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich ver¬treten.

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
– die Berufung, Abberufung und Entlastung von Mitgliedern des Vorstandes
– die Befreiung einzelner oder mehrerer Vorstandsmitglieder von den einschrän-ken¬den Bestimmungen des § 181 BGB
– den Vorsitz im Vorstand, wenn nicht der Vorstand einen Vorsitzenden/ eine Vorsitzende selbst wählt
– die Geschäftsordnung des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, einen oder mehrere Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen für den Verein zu bestellen, die die Geschäfte des Vereins oder
Teilbereiche hiervon als besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB führen.

Eingeschlossen in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung sind der Abschluss und die Kündigung von Anstellungsverträgen mit Mitgliedern des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Vereins.

4. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in regelmäßigen Sitzungen und einstimmig. Ist Einstimmigkeit nicht zu erzielen, findet in angemessener Frist eine weitere
Abstimmung statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Die Abstimmung kann nach Bekanntgabe einer Stimmabgabefrist durch den Vorsitzenden/ der Vorsitzenden auch schriftlich bzw. per E-Mail erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden.

Wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes zustimmen, kann auf
Form- oder Fristerfordernisse verzichtet werden.

5. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Eine monatliche Aufwandsentschädigung kann von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

 

§ 10 Fachbeirat

1. Der Fachbeirat begleitet die zweckbezogenen Tätigkeiten des Vereins in allen fach-lichen Fragen. Er erstellt bei Bedarf ein internes, nicht öffentliches Gutachten über die vergangene und künftige fachliche Entwicklung der Vereinsarbeit. Er entscheidet über die eingegangen Förderanträge und ist in dieser Entscheidung frei, sofern die
Anträge den Satzungszwecken entsprechen.

2. Der Fachbeirat besteht aus Einzelpersonen, die sich durch ihre praktische, wissen-schaftliche, lehrende, unternehmerische oder sonstige Tätigkeit und Erfahrung für die fachliche Begleitung als geeignet ausweisen. Die Mitglieder werden durch den
Vorstand einzeln für 4 Jahre bestellt. Der Vorsitzende/ die Vorsitzende des Fachbeirats haben hierbei ein Vorschlagsrecht.

3. Der Fachbeirat hat einen Vorsitzenden/ eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin, die durch den Vorstand ernannt werden und die den Fachbeirat gegenüber dem Verein vertreten. Bei Abstimmungen trifft er seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden doppelt. Der Vorstand kann dem Fachbeirat eine Geschäftsordnung geben, aus der sich die Einzelheiten der Mitgliedschaft und die Aufgaben und Arbeits¬weise des Fachbeirates ergeben.


§ 11 Wirtschaftsplan, Jahresabschluss, Publizität

1. Der Jahresabschluss nebst Anhang sowie ein Lagebericht ist vom Vorstand der Mitgliederversammlung jährlich zur Feststellung vorzulegen. Aus ihm soll sich ein detaillierter Einblick in die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr
ergeben.

2. Der Jahresabschluss ist vor Feststellung zu prüfen. Der oder die Prüfer werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Prüfung kann durch 2 interne Revisoren oder durch einen externen Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer erfolgen. Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer/Geschäftsführerin können nicht zu Prüfern bestellt werden.

3. Der Verein veröffentlicht seine Rechnungslegung nebst Tätigkeitsbericht. Darüber hinaus sollen alle Personen, die den Verein in dem betreffenden Geschäftsjahr durch eine Zuwendung gefördert oder sich für seine Arbeit interessiert haben, den
Abschluss in Kurzfassung nebst einem Tätigkeitsbericht zur Kenntnis erhalten.


§ 12 Satzungsänderung, Auflösung, Vermögensanfall

1. Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins werden durch die Mitgliederversammlung mit drei Viertel aller Stimmen beschlossen.

2. Betreffen die Änderungen der Satzung den Zweck oder die Bestimmungen hinsicht-lich der Gemeinnützigkeit des Vereins, so wird ein Änderungsbeschluss erst durch eine steuerrechtlich verbindliche Auskunft der zuständigen Finanzbehörde rechtswirk¬sam, die bestätigt, dass die Gemeinnützigkeit durch die Änderungen nicht
beeinträchtigt wird.

3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Vermögen der Privaten Universität Witten/Herdecke gGmbH oder einer Folgekörperschaft, sofern Pflegewissenschaft in Lehre und Forschung dort vorhanden sind, zuzuführen. Ansonsten wird das Vermögen einer anderen Körperschaft zugeführt, die ihre Arbeit den Zielen der Satzung entsprechend ausrichtet.

In jedem Fall ist das Vermögen steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen. Vor der wirksamen Vermögensübertragung ist eine steuerrechtlich verbindliche Auskunft der zuständigen Finanzbehörde einzuholen.

Bei Auflösung des Vereins ernennt die Mitgliederversammlung zur Abwicklung der Geschäfte mindestens einen Liquidator. Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so legt die Mitgliederversammlung fest, wie diese den Verein vertreten.

 

Berlin, November 2019