Satzung
Präambel
Der Verein „„Pflege e.V." ist den Menschen
verpflichtet, die aufgrund ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigung der pflegerischen Begleitung,
Unterstützung und Beratung bedürfen.
Er will vor dem Hintergrund der gesundheitlichen
Veränderungen der Gesellschaft dazu beitragen, individuelle
Pflegebedürftigkeit so lange wie möglich zu vermeiden sowie
bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit eine menschenwürdige
und qualitativ hochwertige Pflege mit zu entwickeln. Er
strebt eine international ausgerichtete Tätigkeit und die
Kooperation mit Einrichtungen im In- und Ausland an, die
gleiche Ziele wie er selbst verfolgen.
Sein Handeln ist ausschließlich humanitär begründet. Er ist
eine unabhängige Einrichtung und offen füür Menschen und
Einrichtungen, die an diesen Aufgaben mitwirken. Er wirkt
international, überparteilich und überverbandlich, ist
konfessionell nicht gebunden und der integrativen
Kooperation mit allen interessensmäßig nahestehenden
Organisationen und Personen bei Bewahrung ihrer
Unabhängigkeit verpflichtet. Er steht Personen und
Institutionen in der Entwicklung wissensgestützter
pflegerischer Kenntnisse zur Seite.
Ihm ist effizienzorientiertes Handeln ohne Bereicherungs-
oder Gewinnabsicht auferlegt.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: Pflege e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin
und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Verein hat den Zweck, Wissenschaft
und Forschung über die Pflege von pflegebedürftigen
Menschen sowie über die Verhinderung von
Pflegebedürftigkeit selbstlos für die Allgemeinheit zu
fördern. Die Verfolgung anderer Zwecke ist ausgeschlossen.
Sämtliche aus Forschung und Wissenschaft erlangten
Ergebnisse wird der Verein zeitnah veröffentlichen.
2. Der Verein wird die Forschung durch
Vergabe von Aufträgen an natürliche Personen,
Personenvereinigungen oder juristische Personen vornehmen,
die mit dem Verein in einem Arbeits-, Dienst- oder
Werkvertragsverhältnis stehen und die vom Verein üüberwacht
werden sowie an die Weisungen des Vereins gebunden sind.
Die Tätigkeit des beauftragten Personenkreises hat den
Bestimmungen dieser Satzung zu entsprechen. Die
weisungsgemäße Verwendung der Mittel durch den beauftragten
Personenkreis ist vom Verein sicherzustellen.
3. Der Verein kann zur Verwirklichung des
Zweckes aus vorstehendem Absatz 1. auch
• Mittel für Körperschaften im Sinne von §§ 58 Nr. 1
Abgabenordnung beschaffen,
• Mittel an Körperschaften im Sinne von §§ 58 Nr. 2
Abgabenordnung zuwenden,
• Arbeitskräfte an Personen, Unternehmen oder
Einrichtungen im Sinne von §§ 58 Nr. 3 Abgabenordnung
überlassen oder
• Räumlichkeiten zur Benutzung an Körperschaften im
Sinne von §§ 58 Nr. 4 Abgabenordnung überlassen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere
im Rahmen des §§ 2 dieser Satzung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur füür die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
4. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Vermögen
Dem Verein zufließende Zuwendungen, die entweder nach den
gesetzlichen Vorschriften oder nach Bestimmung des
Zuwenders für sein Vermögen bestimmt sind, gelten folgende
Regelungen:
1. Der Verein kann ein Grundstockvermögen
und ein Sondervermögen führen.
2. Dem Grundstockvermögen des Vereins
wachsen nur Zustiftungen oder Einzelzuwendungen zu, bei
denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass seine
Zuwendungen zur Ausstattung des Vereins mit Vermögen oder
zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind.
3. Zuwendungen von Todes wegen sind dem
Grundstockvermögen zuzuführen, soweit der Zuwender nicht
eine Verwendung für den laufenden Aufwand des Vereins oder
anderes vorschreibt.
4. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach
der Vermögensbildung dienen, werden ebenfalls dem
Grundstockvermögen zugeführt.
5. Das Grundstockvermögen ist im Interesse
des langfristigen Bestandes ungeschmälert und im Rahmen
gesetzlicher Vorschriften in seinem Substanzwert zu
erhalten. Wenn die Satzungszwecke nicht anders zu
verwirklichen sind, können mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung oder des Stiftungsrates Teile des
Grundstockvermögens, aber nicht mehr als 25 von Hundert.
des gesamten Grundstockvermögens angegriffen werden. Durch
eine solche Maßnahme muss der Fortbestand des Vereins
jedoch für angemessene Zeit gewährleistet sein. In den
Folgejahren ist der so eingesetzte Betrag im Rahmen des
steuerlich Zulässigen wieder in das Grundstockvermögen
zurückzuführen.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen
oder Körperschaften sein. Alle Mitglieder sind in der
Mitgliederversammlung teilnahme- und stimmberechtigt.
Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe durch die
Mitgliederversammlung oder den Stiftungsrat festgesetzt
werden. Mitglieder, die die Vereinsarbeit durch Beiträge
nach Selbsteinschätzung oder durch unentgeltliche Mitarbeit
fördern, können durch die Mitgliederversammlung oder den
Stiftungsrat von der Beitragspflicht für die Dauer der
Förderung befreit werden.
2. Über die Aufnahme und den Ausschluß von
Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung oder der
Stiftungsrat. Die Mitgliedschaft beginnt mit Bekanntgabe
der Entscheidung über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft
endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß eines Mitgliedes.
Der Austritt ist vom Mitglied gegenüber dem Vorstand und
der Ausschluß vom Vorstand gegenüber dem Mitglied jeweils
schriftlich zu erklären.
§ 6 Schirmherrschaft
Die Mitgliederversammlung oder der Stiftungsrat kann auf
Vorschlag des Vorstands eine Schirmherrin oder einen
Schirmherrn ernennen. Die Schirmherrschaft kann nur einer
Person übertragen werden, die durch ihre Reputation und
Tätigkeit die Ziele und Grundsätze des Vereins nachhaltig
fördert.
§ 7 Organe
1. Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung kann über die
Bildung eines Stiftungsrates als weiteres Organ des Vereins
beschließen. Wird ein Stiftungsrat gebildet, entscheidet
dieser anstelle der Mitgliederversammlung in allen ihm in
der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
3. Sämtliche in der Satzung vorgesehenen
Amtszeiten für Mitglieder von Organen oder sonstigen
Institutionen des Vereins einschließlich seiner
Geschäftsführer sind verlängerbar. Voraussetzung für die
Ausübung von Ämtern im Stiftungsrat, in Fachbeiräten, im
Kuratorium oder in der Geschäftsführung ist nicht die
Mitgliedschaft im Verein.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung gehören alle
Mitglieder an. Sie ist das oberste Organ des Vereins und
beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit
diese nicht von den übrigen Organen des Vereins kraft
Gesetzes, Satzung oder besonderer Zuweisung wahrgenommen
werden. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr
statt. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
2. Genehmigung des
Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
3. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
von Vorstand, Stiftungsrat,
4. Fachbeiräten und Kuratorium
5. Wahlen des Vorstandes und
Stiftungsrates
6. Festsetzung über die Höhe der
Mitgliedsbeiträge und Befreiungen
7. hiervon
8. Beschlussfassungen über
Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
9.
10. Die Mitgliederversammlung wird durch
den Vorstand einberufen. Der Einberufung ist eine vom
Vorstand festgesetzte Tagesordnung beizufügen. Die
Einberufung erfolgt mit einfachem Brief oder per Telefax an
die dem Vorstand zuletzt bekannte Empfängerdaten des
Mitgliedes. Ersatzweise kann die Bekanntgabe in
Publikationen des Vereins erfolgen, die allen Mitgliedern
periodisch überlassen werden. Die Einberufungsfrist beträgt
einen Monat und beginnt am Tag des Versandes der
Einberufung oder ihrer
Bekanntmachung.
11. Die
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
erschienenen Mitglieder stets beschlußfähig. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Ausgenommen in der
Satzung oder nach gesetzlichen Vorschriften sind andere
Mehrheiten vorgeschrieben. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
12. Jedes Mitglied kann sich mittels
schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder
durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person
(Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer
bzw. Mitarbeiter dieser Berufsgruppen) vertreten lassen.
Körperschaften entsenden einen bevollmächtigten Vertreter
in die Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende des
Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung, es sei denn,
die Mitgliederversammlung wählt einen anderen Leiter der
Versammlung.
13. Über die Mitgliederversammlung ist
eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der
Versammlung zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift der
Niederschrift ist den Mitgliedern durch Versand oder
Veröffentlichung in Publikationen des Vereins bekannt zu
machen.
14. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Zehntel
der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des
Zweckes und der Gründe verlangt. Im Übrigen gelten für
außerordentliche Mitgliederversammlungen die Bestimmungen
über ordentliche entsprechend.
15. Beschlüsse können mit einer einfachen
Mehrheit aller Mitglieder auch schriftlich gefaßt werden
(Brief, Telefax); ausgenommen hiervon sind Beschlüsse über
die Auflösung des Vereins. Die Aufforderung zur
schriftlichen Stimmabgabe erfolgt durch den Vorstand
entsprechend den Bestimmungen in vorstehendem Absatz 2 über
die Einberufung einer Mitgliederversammlung. In der
Aufforderung ist eine Frist von wenigstens einem Monat für
den Eingang der schriftlichen Stimmabgabe zu setzen, wobei
der Tag, an dem die Aufforderung versandt oder
veröffentlicht wird, nicht mitzurechnen ist. Jedem Mitglied
ist für die Stimmabgabe eine aktuelle Empfängeradresse
eines Mitgliedes des Vorstandes mitzuteilen. Die Auszählung
der Stimmen erfolgt gemeinsam durch die Vorsitzenden des
Vorstandes und des Stiftungsrates. Über das Ergebnis ist
eine Niederschrift anzufertigen, die von den Vorsitzenden
des Vorstandes und des Stiftungsrates zu unterzeichnen ist.
Eine Abschrift der Niederschrift über das
Abstimmungsergebnis ist den Mitgliedern durch Versand oder
Veröffentlichung in Publikationen des Vereins bekannt zu
machen. Widerspricht ein Mitglied der schriftlichen
Beschlußfassung innerhalb der Frist für den Eingang der
Stimmabgabe schriftlich, kommt ein Beschluß nicht zustande.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins hat mindestens
zwei, höchstens fünf Mitglieder. Der Vorstand führt die
laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
2. Sind zwei Vorstandsmitglieder bestellt,
wird der Verein durch jedes Vorstandsmitglied einzeln
vertreten. Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder bestellt,
wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder
gemeinschaftlich vertreten.
3. Die Mitgliederversammlung oder der
Stiftungsrat entscheidet über:
- die Berufung,
Abberufung und Entlastung von Mitgliedern des
Vorstandes
- die Befreiung einzelner oder mehrerer
Vorstandsmitglieder von den
einschränkenden
Bestimmungen des §§ 181 BGB
- den Vorsitz im
Vorstand, wenn nicht der Vorstand einen Vorsitzenden
selbst wählt
- die Geschäftsordnung des
Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung oder der
Stiftungsrat ist berechtigt, einen oder mehrere
Geschäftsführer für den Verein zu bestellen, die die
Geschäfte des Vereins oder Teilbereiche hiervon als
besondere Vertreter im Sinne von §§ 30 BGB führen.
Eingeschlossen in die Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung und des Stiftungsrates sind der
Abschluß und die Kündigung von Anstellungsverträgen mit
Mitgliedern des Vorstandes oder Geschäftsführern des
Vereins.
4. Der Vorstand trifft seine
Entscheidungen in regelmäßigen Sitzungen und einstimmig.
Ist Einstimmigkeit nicht zu erzielen, findet in
angemessener Frist eine weitere Abstimmung statt, bei der
die einfache Mehrheit entscheidet. Die Abstimmung kann nach
Bekanntgabe einer Stimmabgabefrist durch den Vorsitzenden
auch schriftlich bzw. per Telefax erfolgen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes
zustimmen, kann auf Form- oder Fristerfordernisse
verzichtet werden.
§ 10 Stiftungsrat
1. Die Aufgaben und Befugnisse des
Stiftungsrates ergeben sich aus dieser Satzung oder aus
einer besonderen Zuweisung durch die Mitgliederversammlung.
Die Berufung oder Abberufung der Mitglieder des
Stiftungsrates erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
2. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens
drei, höchstens zwölf Mitgliedern.
3. Die Mitglieder des Stiftungsrates
wählen einen Vorsitzenden und geben sich bei Bedarf eine
eigene Geschäftsordnung. Für das Zustandekommen der
Entscheidungen des Stiftungsrates ist §§ 9 Absatz 4 der
Satzung entsprechend anzuwenden.
4. Der Stiftungsrat tagt mindestens
zweimal jährlich. Zwingender Tagesordnungspunkt dieser
Sitzungen ist die regelmäßige Kontrolle der Geschäfte des
Vereins. Auf mündliche Ladung des Stiftungsrates unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen sind der Vorstand,
die Geschäftsführer oder die Vorsitzenden des Fachbeirates
und Kuratoriums zur Teilnahme an den Sitzungen
verpflichtet.
§ 11 Fachbeirat
1. Der Fachbeirat begleitet die
zweckbezogenen Tätigkeiten des Vereins in allen fachlichen
Fragen. Er erstellt bei Bedarf ein internes, nicht
öffentliches Gutachten über die vergangene und künftige
fachliche Entwicklung der Vereinsarbeit. Er entscheidet
über die eingegangen Förderanträge und ist in dieser
Entscheidung frei, sofern die Anträge den Satzungszwecken
entsprechen.
2. Der Fachbeirat besteht aus
Einzelpersonen, die sich durch ihre praktische,
wissenschaftliche, lehrende, unternehmerische oder sonstige
Tätigkeit und Erfahrung für die fachliche Begleitung als
geeignet ausweisen. Die Mitglieder werden durch den
Vorstand einzeln für 4 Jahre bestellt. Die übrigen
Institutionen des Vereins oder der Vorsitzende des
Fachbeirats haben hierbei ein Vorschlagsrecht.
3. Der Fachbeirat hat einen Vorsitzenden
und einen Stellvertreter, die durch den Vorstand ernannt
werden und die den Fachbeirat gegenüber dem Verein
vertreten. Bei Abstimmungen trifft er seine Entscheidungen
mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit zählt die
Stimme des Vorsitzenden doppelt. Der Vorstand kann dem
Fachbeirat eine Geschäftsordnung geben, aus der sich die
Einzelheiten der Mitgliedschaft und die Aufgaben und
Arbeitsweise des Fachbeirates ergeben.
§ 12 Kuratorium
1. In das Kuratorium werden
Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft und
öffentlichem Leben berufen, die sich nachhaltig mit dem
Vereinszweck verbinden.
2. Aufgabe des Kuratoriums ist, die
wirtschaftliche und politische Unabhängigkeit des Vereins
sicherzustellen.
3. Die Bestellung der
Kuratoriumsmitglieder erfolgt einzeln für 4 Jahre durch den
Vorstand.
4. Für die innere Ordnung des Kuratoriums
findet §§ 11 Absatz 3 der Satzung entsprechend Anwendung.
§ 13 Wirtschaftsplan, Jahresabschluss, Publizität
1. Der Jahresabschluss nebst Anhang sowie
ein Lagebericht ist vom Vorstand der Mitgliederversammlung
jährlich zur Feststellung vorzulegen. Aus ihm soll sich ein
detaillierter Einblick in die Tätigkeit des Vereins im
abgelaufenen Geschäftsjahr ergeben.
2. Der Jahresabschluss ist vor
Feststellung zu prüfen. Der oder die Prüfer werden durch
die Mitgliederversammlung oder den Stiftungsrat bestimmt.
Die Prüfung kann durch 2 interne Revisoren oder durch einen
externen Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer erfolgen.
Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer können nicht zu
Prüfern bestellt werden.
3. Der Verein veröffentlicht seine
Rechnungslegung nebst Tätigkeitsbericht. Darüber hinaus
sollen alle Personen, die den Verein in dem betreffenden
Geschäftsjahr durch eine Zuwendung gefördert oder sich für
seine Arbeit interessiert haben, den Abschluss in
Kurzfassung nebst einem Tätigkeitsbericht zur Kenntnis
erhalten.
§ 14 Satzungsänderung, Auflösung, Vermögensanfall
1. Änderungen der Satzung oder die
Auflösung des Vereins werden durch die
Mitgliederversammlung mit drei Viertel aller Stimmen
beschlossen.
2. Betreffen die Änderungen der Satzung
den Zweck oder die Bestimmungen hinsichtlich der
Gemeinnützigkeit des Vereins, so wird ein
Änderungsbeschluss erst durch eine steuerrechtlich
verbindliche Auskunft der zuständigen Finanzbehörde
rechtswirksam, die bestätigt, dass die Gemeinnützigkeit
durch die Änderungen nicht beeinträchtigt wird.
3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende
Vermögen der Privaten Universität Witten/Herdecke gGmbH
oder einer Folgekörperschaft, sofern Pflegewissenschaft in
Lehre und Forschung dort vorhanden sind, zuzuführen.
Ansonsten wird das Vermögen einer anderen Körperschaft
zugeführt, die ihre Arbeit den Zielen der Satzung
entsprechend ausrichtet. In jedem Fall ist das Vermögen
steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen. Vor der wirksamen
Vermögensübertragung ist eine steuerrechtlich verbindliche
Auskunft der zuständigen Finanzbehörde einzuholen. Bei
Auflösung des Vereins ernennt die Mitgliederversammlung zur
Abwicklung der Geschäfte mindestens einen Liquidator.
Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so legt die
Mitgliederversammlung fest, wie diese den Verein vertreten.